27 Abs. 1 SVG und Art. 103 StGB) zugrunde, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern der Vizepräsident als Verfahrensleiter allein entscheidet. 2. 2.1. Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig. -6-