3. 3.1. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 an die Vorinstanz erklärte der Beschwerdeführer, gegen die ihm am 15. Dezember 2023 zugestellte Verfügung vom 11. Dezember 2023 Einsprache erheben zu wollen und beantragte sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung in Bezug auf die Strafbefehlsgebühr von Fr. 200.00 sowie auf die ihm für das bezirksgerichtliche Verfahren auferlegten Kosten von Fr. 295.00. Alsdann ersuchte er um einen "Pflichtanwalt" sowie sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. 3.2. Die Vorinstanz leitete die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2023 (Posteingang) an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter.