1.12. Mit Parteimitteilung vom 13. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Baden dem Beschwerdeführer infolge ihres Festhaltens am Strafbefehl nach Einsprache die Überweisung der Strafsache zur Beurteilung an das zuständige Gericht in Aussicht. 1.13. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 21. September 2023 (Postaufgabe) zur Parteimitteilung vom 13. September 2023 und hielt sinngemäss an seiner Einsprache fest. 1.14. Am 2. Oktober 2023 überwies die Staatsanwaltschaft Baden den Strafbefehl an das Bezirksgericht Baden. 2. Am 11. Dezember 2023 erliess die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden (fortan: Vorinstanz) folgende Verfügung: