1.9. Mit Eingabe vom 28. August 2023 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Einsprache gegen diesen Strafbefehl. 1.10. Mit Schreiben vom 30. August 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Baden dem Beschwerdeführer mit, am Strafbefehl werde festgehalten und dieser werde nicht annulliert. 1.11. Mit Eingabe vom 8. September 2023 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben der Staatsanwaltschaft Baden Stellung und hielt sinngemäss an seiner Einsprache fest.