{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-03-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2024-1_2024-03-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8882", "Checksum": "d2191b7ea505a4ab9a7d9834ef79381d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2024.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 25.03.2024 SBE.2024.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:49:31", "Checksum": "58b5f0bf3056edc88b3df3814e5a2d11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 25.03.2024 SBE.2024.1\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2024.1\n(ST.2023.203.200; STA.2023.1791)\nArt. 93\n\nEntscheid vom 25. März 2024\n\nBesetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident\nGerichtsschreiberin Flütsch\n\nBeschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […],\nführer […]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Baden,\ngegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG\n\nAnfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom\ngegenstand 11. Dezember 2023\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal auferlegte A._____ (fortan:\nBeschwerdeführer) eine Ordnungsbusse von Fr. 100.00 wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals \"Verbot für Motorwagen\", begangen am\n14. Dezember 2022 um 11:21 Uhr auf der Hauptgasse in Mellingen.\n\n1.2.\nNachdem der Beschwerdeführer die Ordnungsbusse innerhalb von 30 Tagen nicht bezahlte, forderte ihn die Regionalpolizei Rohrdorferberg-\nReusstal mit Übertretungsanzeige vom 18. Januar 2023 erneut auf, die\nBusse von Fr. 100.00 innert 30 Tagen zu bezahlen, ansonsten bei der zuständigen Staatsanwaltschaft das ordentliche Verfahren eingeleitet werden\nmüsse.\n\n1.3.\nMit Polizeirapport vom 22. Februar 2023 überwies die Regionalpolizei\nRohrdorferberg-Reusstal das Geschäft an die Staatsanwaltschaft Baden.\n\n1.4.\nMit E-Mail vom 17. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal um Fristerstreckung zur Bezahlung der\nBusse bis Ende April 2023.\n\n1.5.\nMit E-Mail vom 23. März 2023 teilte die Regionalpolizei Rohrdorferberg-\nReusstal dem Beschwerdeführer mit, die Busse müsse innert der angegebenen Frist bezahlt werden, ansonsten das ordentliche Verfahren bei der\nStaatsanwaltschaft Baden eingeleitet werde.\n\n1.6.\nMit E-Mail vom 20. April 2023 teilte der Beschwerdeführer der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal mit, er werde den Betrag nächste Woche\nüberweisen.\n\n1.7.\nAm 26. April 2023 bezahlte der Beschwerdeführer die Busse in Höhe von\nFr. 100.00.\n\n1.8.\nDie Staatsanwaltschaft Baden verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 23. August 2023 wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals\n\"Verbot für Motorwagen\", begangen am 14. Dezember 2022, 11:21 Uhr,\nauf der Hauptgasse in Mellingen, zu einer Busse von Fr. 100.00 und\n-3-\n\nauferlegte ihm die Strafbefehlsgebühr von Fr. 200.00 sowie Auslagen von\nFr. 31.00.\n\n1.9.\nMit Eingabe vom 28. August 2023 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Einsprache gegen diesen Strafbefehl.\n\n1.10.\nMit Schreiben vom 30. August 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Baden\ndem Beschwerdeführer mit, am Strafbefehl werde festgehalten und dieser\nwerde nicht annulliert.\n\n1.11.\nMit Eingabe vom 8. September 2023 nahm der Beschwerdeführer zum\nSchreiben der Staatsanwaltschaft Baden Stellung und hielt sinngemäss an\nseiner Einsprache fest.\n\n1.12.\nMit Parteimitteilung vom 13. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft\nBaden dem Beschwerdeführer infolge ihres Festhaltens am Strafbefehl\nnach Einsprache die Überweisung der Strafsache zur Beurteilung an das\nzuständige Gericht in Aussicht.\n\n1.13.\nDer Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 21. September 2023\n(Postaufgabe) zur Parteimitteilung vom 13. September 2023 und hielt sinngemäss an seiner Einsprache fest.\n\n1.14.\nAm 2. Oktober 2023 überwies die Staatsanwaltschaft Baden den Strafbefehl an das Bezirksgericht Baden.\n\n2.\nAm 11. Dezember 2023 erliess die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden\n(fortan: Vorinstanz) folgende Verfügung:\n\n\" 1.\nEs wird festgestellt, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden\nvom 23. August 2023 (ST.2023.1791) betreffend Schuldspruch und die\nausgesprochene Busse von Fr. 100.00 in Rechtskraft erwachsen ist.\n\n2.\nIn Abänderung von Ziff. 2 des Dispositivs des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. August 2023 (ST.2023.1791) wird der Beschuldigte zur Tragung einer Strafbefehlsgebühr von Fr. 200.00 verurteilt.\n\n3.\n-4-\n\nDie Staatsanwaltschaft wird die Sanktion des Strafbefehls selbst vollziehen und die Kosten für das Strafbefehlsverfahren gemäss Ziff. 2 hiervor\nerheben.\n\n4.\n4.1\nDie Verfahrenskosten für das bezirksgerichtliche Verfahren bestehen aus:\n\na) der Gerichtsgebühr Fr. 300.00\nb) den Spesen Fr. 45.00\nTotal Fr. 345.00\n\n4.2\nDie Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten zu rund 85 %, d.h. im\nUmfang von aufgerundet Fr. 295.00, auferlegt.\n\n5.\nDer Beschuldigte trägt seine Kosten selber.\"\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 20. Dezember 2023 an die Vorinstanz erklärte der Beschwerdeführer, gegen die ihm am 15. Dezember 2023 zugestellte Verfügung vom 11. Dezember 2023 Einsprache erheben zu wollen und beantragte sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung in Bezug auf die Strafbefehlsgebühr von Fr. 200.00 sowie auf die ihm für das bezirksgerichtliche\nVerfahren auferlegten Kosten von Fr. 295.00. Alsdann ersuchte er um einen \"Pflichtanwalt\" sowie sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.\n\n3.2.\nDie Vorinstanz leitete die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2023 (Posteingang) an die Beschwerdekammer in Strafsachen des\nObergerichts des Kantons Aargau weiter.\n\n"}