3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der freigewählten Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Corinne Seeholzer, Zug, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'070.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. - 11 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)