1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 3. Mai 2024 aufgehoben. Dispositiv-Ziffer 2 wird wie folgt neu gefasst: 2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). Im Weiteren wird die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte auszurichten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.