Da ein Fall von mittlerer Schwierigkeit vorliegt, ist der Stundenansatz von Fr. 240.00 anzuwenden. Daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 960.00. Unter Berücksichtigung der Auslagen von praxisgemäss 3 % und 8,1 % MWST ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von (gerundet) insgesamt Fr. 1'070.00 auszurichten. Da der Beschwerdeführer eine freigewählte Verteidigerin hat, steht der Anspruch auf Entschädigung der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Vizepräsidentin entscheidet: