7. 7.1. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde im Hauptpunkt obsiegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. 7.2.1. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren durch den Staat zu entschädigen. 7.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf - 10 -