Insofern ist auf den reformatorischen Antrag betreffend Festlegung der Entschädigung nicht weiter einzugehen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wird prüfen müssen, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verteidigungsaufwand i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO angemessen erscheint. Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 3. Mai 2024 ist hinsichtlich der verweigerten Entschädigung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte auszurichten.