6.3.2. Eine andere Frage als diejenige nach der Angemessenheit des Beizugs einer Verteidigerin als solchem betrifft die Beurteilung der Angemessenheit des von der Verteidigerin betriebenen Aufwands. Die Höhe der Entschädigung bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung, weshalb sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln ist (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). Insofern ist auf den reformatorischen Antrag betreffend Festlegung der Entschädigung nicht weiter einzugehen.