Der Beizug einer Anwältin ist angesichts der Schwere des Tatvorwurfs, der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der Komplexität des bestrittenen Sachverhaltes gerechtfertigt (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 429 N. 7 mit weiteren Hinweisen). Die Verweigerung der Ausrichtung der beantragten Parteientschädigung erweist sich damit als nicht gerechtfertigt, zumal es sich bei Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ohnehin lediglich um eine Kann- Vorschrift handelt. Nach dem Dargelegten kann der Beizug einer Verteidigung durch den Beschwerdeführer nicht als unangemessen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit.