32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Zusammengefasst kann dem Beschwerdeführer kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten angelastet werden, weshalb Art. 426 Abs. 2 StPO nicht anwendbar ist, und es dabei bleibt, dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 423 StPO vom Staat zu tragen sind. Die Dispositiv-Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 3. Mai 2024 ist aufzuheben sowie dementsprechend neu zu fassen. 6.3. 6.3.1. Nach dem Gesagten ist nicht nur die Auferlegung der Verfahrenskosten, sondern auch die Verweigerung einer Entschädigung bundesrechtswidrig und verletzt Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. -9-