Von klar nachgewiesenen Umständen, wie sie gemäss bundesgerichtlicher Praxis für die Kostenauflage erforderlich sind (vgl. E. 5), kann indes nicht die Rede sein, stehen sich letztlich einzig die Aussagen der beiden Betroffenen gegenüber, wobei sich keine der Aussagen durch ein objektives Beweismittel verifizieren lässt. Indem die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ihren Kostenentscheid auf denselben Sachverhalt stützt, der eingestellt wurde, und der im Ergebnis weder unbestritten noch eingestanden oder klar nachgewiesen ist, zeigt sie ihre strafrechtliche Missbilligung und verletzt damit die Unschuldsvermutung nach Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art.