Es liegen aufgrund der in diversen Einvernahmen der Ehefrau gemachten – grundsätzlich glaubhaften − Aussagen durchaus Indizien für die vom Beschwerdeführer ausgehende häusliche Gewalt vor. Von klar nachgewiesenen Umständen, wie sie gemäss bundesgerichtlicher Praxis für die Kostenauflage erforderlich sind (vgl. E. 5), kann indes nicht die Rede sein, stehen sich letztlich einzig die Aussagen der beiden Betroffenen gegenüber, wobei sich keine der Aussagen durch ein objektives Beweismittel verifizieren lässt.