6.2. Das vorliegende Strafverfahren stützt sich im Wesentlichen auf die Angaben der Ehefrau in den Einvernahmen vom 3. Juni 2022, 17. Juni 2022, 2. August 2022 und 23. März 2023 (Konfrontationseinvernahme). Weitere Beweise für die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe bestehen nicht. Der Beschwerdeführer hat die diesbezüglichen Beschuldigungen auch stets bestritten (act. 47 ff.; nach act. 78: Konfrontationseinvernahme vom 23. März 2023, Frage 37). Zwar gab die Mutter der Ehefrau, C._____, anlässlich einer Einvernahme am 3. Juni 2022 zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer ihre Tochter vor den Kindern geschlagen habe (act.