Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2 m.w.H.). 6. 6.1. Angesichts der erhobenen Vorwürfe ist im Folgenden zu prüfen, ob unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände vorliegen, wonach der Beschwerdeführer die Persönlichkeitsrechte seiner Ehefrau verletzt und damit gegen Art. 28 ZGB verstossen hat, sodass dadurch rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens verursacht wurde. -8-