Entgegen der Konstellation, wie sie sich in diesem Bundesgerichtsentscheid präsentiere, lägen vorliegend eben gerade nicht ausführliche, detailreiche und übereinstimmende, in sich selbst und im Vergleich zueinander stimmige und folgerichtige Aussagen der Ehefrau vor. Des Weiteren gebe es vorliegend auch keine anderen Zeugenaussagen und auch kein Gutachten, die bzw. das die Aussagen der Ehefrau untermauern würden. Ebenso gebe es keine dokumentierten Verletzungen. Demgegenüber sei vorliegend ein paralleles Eheschutzverfahren hängig, für welches der Ehefrau jedes Mittel recht sei, um für sich Vorteile zu erlangen.