4.4. Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2024 hielt der Beschwerdeführer inhaltlich an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest und ergänzte im Wesentlichen, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nichts aus dem Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 ableiten könne. Entgegen der Konstellation, wie sie sich in diesem Bundesgerichtsentscheid präsentiere, lägen vorliegend eben gerade nicht ausführliche, detailreiche und übereinstimmende, in sich selbst und im Vergleich zueinander stimmige und folgerichtige Aussagen der Ehefrau vor.