Hätte sie die Aussagen nur getätigt, um Vorteile im Eheschutzverfahren zu erwirken, hätte sie den Beschwerdeführer wohl vielmehr direkt nach den Vorfällen angezeigt und Strafantrag gestellt. Vollständig übereinstimmende Aussagen würden denn auch auf eine zuvor einstudierte und erfundene Geschichte hindeuten. Leichte Abweichungen und Erinnerungslücken seien natürlich und sprächen für eine freie Wiedergabe der Geschehnisse. Folglich seien die Aussagen der Ehefrau nach wie vor als stimmig und glaubhaft einzustufen, weshalb die durch sie geschilderten Vorfälle als erwiesen betrachtet würden, ohne dabei dem Beschwerdeführer ein strafrechtliches Verschulden vorzuwerfen.