4.3. Mit Beschwerdeantwort entgegnet die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten, dass die Ehefrau die Vorfälle von häuslicher Gewalt, die sich im Zeitraum von Mitte Januar 2021 und August 2021 zugetragen haben sollen, anlässlich vier verschiedener Einvernahmen, verteilt über knapp ein Jahr, kongruent wiedergegeben habe. Auch wenn kleinere Abweichungen feststellbar gewesen seien, ändere dies nichts an der grundsätzlichen Einschätzung. Wesentlich sei der Sinngehalt der geschilderten Äusserungen. Hätte sie die Aussagen nur getätigt, um Vorteile im Eheschutzverfahren zu erwirken, hätte sie den Beschwerdeführer wohl vielmehr direkt nach den Vorfällen angezeigt und Strafantrag gestellt.