Mit der Kostenauflage habe die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen die Unschuldsvermutung verstossen. Aus den gleichen Gründen sei dem Beschwerdeführer zu Unrecht keine Parteientschädigung ausgerichtet worden. Alles in allem seien die Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und ihm für die entstandenen Anwaltskosten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'760.35 (inkl. MWST) auszurichten. -6-