Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stufe die Ausführungen der Ehefrau fälschlicherweise als kongruent, widerspruchsfrei und glaubhaft ein, womit sie dem Beschwerdeführer (indirekt) vorwerfe, sich strafbar gemacht zu haben. Allerdings habe der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er durch seine Ehefrau zu Unrecht beschuldigt worden sei, weil sie dadurch Vorteile für das damals erstinstanzlich hängige Eheschutzverfahren erreichen wollte. Entsprechend habe er sie wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege angezeigt. Mit der Kostenauflage habe die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen die Unschuldsvermutung verstossen.