4.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen in seiner Beschwerde vor, er bestreite die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar- ten. Die Kostenauflage dürfe gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur auf unbestrittenen oder klar nachgewiesenen Umständen beruhen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stufe die Ausführungen der Ehefrau fälschlicherweise als kongruent, widerspruchsfrei und glaubhaft ein, womit sie dem Beschwerdeführer (indirekt) vorwerfe, sich strafbar gemacht zu haben.