Die Verfahrenskosten seien demnach gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Verweigerung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Entschädigung oder Genugtuung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO unterliege denselben Voraussetzungen wie die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO. Eine Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers schliesse damit auch einen Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers aus.