Die Auferlegung der Verfahrenskosten erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe zwar stets bestritten, seine Ehefrau tätlich angegangen und bedroht zu haben, aber die Ehefrau habe die entsprechenden Vorfälle in drei Einvernahmen gleich geschildert und auch in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer übereinstimmende Aussagen gemacht, weswegen diese als glaubhaft eingestuft würden. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe die notwendige Intensität erreicht, um damit die psychische und physische Integrität der Ehefrau im Sinne von Art. 28 ZGB zu verletzen. Die Verfahrenskosten seien demnach gemäss Art.