4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stellte das Verfahren gestützt auf Art. 55a Abs. 5 StGB ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. Die Auferlegung der Verfahrenskosten erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe zwar stets bestritten, seine Ehefrau tätlich angegangen und bedroht zu haben, aber die Ehefrau habe die entsprechenden Vorfälle in drei Einvernahmen gleich geschildert und auch in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer übereinstimmende Aussagen gemacht, weswegen diese als glaubhaft eingestuft würden.