2.2. Der Beschwerdeführer ficht die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 3. Mai 2024 in Bezug auf die ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 46.00 (Dispositiv-Ziffer 2) und die Verweigerung der Ausrichtung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'760.35 (Dis- positiv-Ziffer 3) an. Der streitige Betrag liegt damit unter Fr. 5'000.00, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern die Verfahrensleiterin allein entscheidet.