3. Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 03. Mai 2024 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'760.35 (inkl. MWST) zuzusprechen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: