{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-09-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2024-19_2024-09-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9830", "Checksum": "dafb66d17c1787958cb8f1c981532a54"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2024.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 11.09.2024 SBE.2024.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:45:17", "Checksum": "7813cdb26cfd2bf038422862f8126fd4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 11.09.2024 SBE.2024.19\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2024.19\n(STA.2022.2548)\nArt. 279\n\nEntscheid vom 11. September 2024\n\nBesetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiber Stutz\n\nBeschwerde- A._____, […],\nführer […]\nverteidigt durch Rechtsanwältin Corinne Seeholzer,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,\ngegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG\n\nAnfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten\ngegenstand vom 3. Mai 2024\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDie Vizepräsidentin entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte ein Strafverfahren\n(STA.2022.2548) gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen Drohung und Tätlichkeiten zum Nachteil seiner getrennt lebenden Ehefrau\nB._____ (fortan: Ehefrau). Der Beschwerdeführer stellte daraufhin am\n6. Juli 2022 Strafantrag gegen seine Ehefrau wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege (STA.2023.63).\n\n1.2.\nDas Verfahren STA.2022.2548 wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Mai 2023 gestützt auf Art. 55a Abs. 1\nStGB sistiert.\n\n2.\nAm 3. Mai 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die nachfolgende Einstellungsverfügung:\n\n\" 1.\nDas Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Drohung (he-\ntero- oder homosexuelle Lebenspartner) wird eingestellt (Art. 55a Abs. 5\nStGB).\n\n2.\nDie Verfahrenskosten von CHF 46.00 werden dem Beschuldigten zur Zahlung auferlegt.\n\n3.\nDem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet.\"\n\nDie Einstellungsverfügung wurde am 7. Mai 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 24. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm\nam 14. Mai 2024 zugestellte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft\nMuri-Bremgarten vom 3. Mai 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden\nAnträgen:\n\n\" 1.\nEs seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 03. Mai 2024\nder Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aufzuheben.\n-3-\n\n2.\nEs seien in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 03. Mai\n2024 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Verfahrenskosten auf\ndie Staatskosten zu nehmen.\n\n3.\nEs sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 03. Mai\n2024 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Beschuldigten eine\nParteientschädigung in Höhe von CHF 4'760.35 (inkl. MWST) zuzusprechen.\n\n4.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der\nBeschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.\"\n\n3.2.\nMit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.\n\n3.3.\nMit Eingabe vom 5. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.\n\nDie Vizepräsidentin zieht in Erwägung:\n\n1.\nVerfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO\nmit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen\nsind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und\nformgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385\nAbs. 1 StPO) ist somit einzutreten.\n\n2.\n2.1.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November\n2012 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, beurteilt deren Verfahrensleitung\ndie Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von\nnicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen\nNebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO)\nsowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen\n(GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,\n3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 395 StPO).\n-4-\n\n2.2.\nDer Beschwerdeführer ficht die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 3. Mai 2024 in Bezug auf die ihm auferlegten\nVerfahrenskosten von Fr. 46.00 (Dispositiv-Ziffer 2) und die Verweigerung\nder Ausrichtung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'760.35 (Dis-\npositiv-Ziffer 3) an. Der streitige Betrag liegt damit unter Fr. 5'000.00, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als\nKollegialgericht, sondern die Verfahrensleiterin allein entscheidet.\n\n3.\n3.1.\nDer Beschwerdeführer macht mit Beschwerde sinngemäss eine Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs geltend, da die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgar-\nten sich nicht mit seiner Eingabe vom 25. Juli 2023 betreffend die Kostenauferlegung auseinandergesetzt habe.\n\n"}