Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Gemäss ständiger obergerichtlicher Praxis erfolgt die Prüfung des Kostenerlasses erst im Zeitpunkt der Vollstreckung bzw. des Kostenbezugs. Vom beantragten Erlass der Verfahrenskosten ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzusehen. Der Präsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. -8-