Weshalb der Beschwerdeführer sich trotz des nach seinen Angaben unbeantwortet gebliebenen Verschiebungsgesuchs und der in der angefochtenen Verfügung erfolgten Belehrung zu den Folgen unentschuldigten Nichterscheinens nicht bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erkundigte, ob die Einvernahme stattfinde oder nicht, ist überdies nicht nachvollziehbar. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers kann damit – selbst wenn von einem Versand des Schreibens vom 18. März 2024 ausgegangen würde – nach Treu und Glauben nichts anderes als ein Verzicht auf den weiteren Fortgang des Verfahrens abgeleitet werden.