3.2.2. Selbst wenn der Beschwerdeführer das von ihm angeführte Schreiben vom 18. März 2024, welches keinerlei Ausführungen zum Grund der angeblichen Verhinderung oder gar Belege hierfür enthält, versandt haben sollte, hätte er alleine gestützt darauf nicht annehmen dürfen, dass er entschuldigt sei und der Einvernahme fernbleiben dürfe, zumal der Widerruf einer Vorladung gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO erst wirksam wird, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.5.3).