Angesichts der vermerkten Versandart ("A-Post") lässt sich ein solcher Nachweis auch nicht (mehr) beibringen. Damit durfte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau von einem unentschuldigten Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Einvernahme vom 25. März 2024 ausgehen. -7-