Insbesondere befindet sich das vom Beschwerdeführer genannte Schreiben tatsächlich nicht in den Untersuchungsakten STA.2022.9847. Im von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erstellten Verfahrensjournal ist ebenfalls kein Eingang eines solchen Schreibens vermerkt (Beilage zur Beschwerdeantwort) und auch der Aktennotiz vom 25. März 2024 ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau von einem Gesuch um Verschiebung der Einvernahme, anlässlich welcher auch Vertreter der Gemeinde anwesend waren, Kenntnis hatte (act. 151). Entsprechend nahm die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch nie zu einem Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers Stellung.