Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau macht geltend, kein solches Schreiben erhalten zu haben. Inwiefern dies nicht zutreffen sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Insbesondere befindet sich das vom Beschwerdeführer genannte Schreiben tatsächlich nicht in den Untersuchungsakten STA.2022.9847.