3.2. 3.2.1. Nachdem der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 26. Oktober 2023 erhoben hatte, wurde er mit Vorladung vom 5. März 2024 aufgefordert, am 25. März 2024 um 09.00 Uhr persönlich zur Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu erscheinen. Der Beschwerdeführer wurde in der Vorladung darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn die Einsprache erhebende Person der Einvernahme unentschuldigt fernbleibe (act. 149 f.). Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 6. März 2024 zugestellt (act. 152).