2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bringt mit Beschwerdeantwort vor, dass das vom Beschwerdeführer als Beschwerdebeilage eingereichte Schreiben vom 18. März 2024 nicht bei ihr eingegangen sei und sie davon keine Kenntnis habe nehmen können. Der Beschwerdeführer könne den Versand des Schreibens, welcher per A-Post erfolgt sein solle, nicht belegen. Obwohl er im gegen ihn geführten Strafverfahren keine Mitwirkungspflicht habe, habe er nicht einfach davon ausgehen können, dass die auf den 25. März 2024 angesetzte Einvernahme verschoben werde.