2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er mit Schreiben vom 18. März 2024 um eine Verschiebung der Einvernahme ersucht habe. Auf dieses Schreiben habe er keine Antwort erhalten, so dass er davon habe ausgehen müssen, dass die Einvernahme verschoben werde. Es -5- könne damit nicht von einem unentschuldigten Fernbleiben gesprochen werden.