2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Einvernahme vom 25. März 2024, 09.00 Uhr, erschienen sei, obwohl er mit eingeschriebener Vorladung vom 5. März 2024 korrekt vorgeladen worden sei, womit die Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte.