Der Beschwerdeführer belegt die fristgerechte Erhebung der Beschwerde nicht. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, zumal – wie nachfolgend zu zeigen ist – die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 1.3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die angefochtene Verfügung betreffend Rückzug der Einsprache und Rechtskraft des Strafbefehls. Soweit der Beschwerdeführer sich indessen gegen die Rechtmässigkeit des Strafbefehls vom 26. Oktober 2023 wendet und die Feststellung von Verfahrensfehlern beantragt, ist nicht darauf einzutreten.