Die Beschwerde datiert vom 5. April 2024. Der Poststempel der mit A-Post versandten Beschwerde weist kein erkennbares Datum auf. Angesichts des Eingangs der Eingabe beim Obergericht des Kantons Aargau am Montag, 8. April 2024 könnte die Beschwerde – wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angegeben – am 5. April 2024 und damit innerhalb der 10- tägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 91 Abs. 2 StPO) bei der Post aufgegeben worden sein. Auch eine (verspätete) Postaufgabe am Samstag, 6. April 2024, bleibt jedoch denkbar. Der Beschwerdeführer belegt die fristgerechte Erhebung der Beschwerde nicht.