Dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren liegt einzig eine Übertretung zugrunde, weshalb der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Verfahrensleiter allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden. 1.2. 1.2.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.