3. 3.1. Mit Eingabe vom 5. April 2024 (Posteingang 8. April 2024) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese ihm am 26. März 2024 zugestellte Verfügung und stellte die folgenden Anträge: "1. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg sei aufzuheben und dies Sache an Sie zurückzuweisen. -3- 2. Es seien Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft festzustellen. 3. Es sei das vorliegende Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen." Im Übrigen stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass das Verfahren wegen seiner Mittellosigkeit unentgeltlich zu führen sei.