2.2. Mit Aktennotiz vom 25. März 2024 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis um 09.25 Uhr nicht zur Einvernahme vom 25. März 2024 erschienen sei und sich auch nicht telefonisch bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gemeldet habe. 2.3. Mit Verfügung vom 25. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau fest, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 24. November 2023 zufolge unentschuldigten Fernbleibens von der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. Oktober 2023 rechtskräftig werde.