{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-06-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2024-15_2024-06-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9275", "Checksum": "736a5fe067d0b33473a252f22053d755"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2024.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 25.06.2024 SBE.2024.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:47:11", "Checksum": "9b21eeee56211060c82d2435ce95e320", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 25.06.2024 SBE.2024.15\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2024.15\n(STA.2022.9847)\nArt. 194\n\nEntscheid vom 25. Juni 2024\n\nBesetzung Oberrichter Richli, Präsident\nGerichtsschreiberin Boog Klingler\n\nBeschwerde- A._____, […]\nführer\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,\ngegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg\n\nAnfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 25. März 2024\ngegenstand betreffend Rückzug der Einsprache/Rechtskraft des Strafbefehls\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 26. Oktober 2023 einen\nStrafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen\ndas Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau\n(BauG), begangen in mittelbarer Täterschaft, und verurteilte ihn zu einer\nBusse von Fr. 2'000.00 (ev. 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).\n\n1.2.\nMit Eingabe vom 24. November 2023 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den ihm am 15. November 2023 polizeilich zugestellten Strafbefehl.\n\n2.\n2.1.\nAm 5. März 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme vom\n25. März 2024, um 09.00 Uhr, vorgeladen. Die Vorladung wurde ihm am\n6. März 2024 zugestellt.\n\n2.2.\nMit Aktennotiz vom 25. März 2024 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis um 09.25 Uhr nicht zur Einvernahme vom 25. März 2024 erschienen sei und sich auch nicht telefonisch bei der Staatsanwaltschaft\nLenzburg-Aarau gemeldet habe.\n\n2.3.\nMit Verfügung vom 25. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-\nAarau fest, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 24. November 2023 zufolge unentschuldigten Fernbleibens von der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen\ngelte und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom\n26. Oktober 2023 rechtskräftig werde.\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 5. April 2024 (Posteingang 8. April 2024) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese ihm am 26. März 2024 zugestellte Verfügung und stellte die folgenden Anträge:\n\n\"1.\nDer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg sei aufzuheben und\ndies Sache an Sie zurückzuweisen.\n-3-\n\n2.\nEs seien Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft festzustellen.\n\n3.\nEs sei das vorliegende Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen.\"\n\nIm Übrigen stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass das Verfahren\nwegen seiner Mittellosigkeit unentgeltlich zu führen sei.\n\n3.2.\nMit Eingabe vom 26. April 2024 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-\nAarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung\nder Beschwerde.\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang\n1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die\nBeschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich\nÜbertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b)\nzum Gegenstand hat.\n\nDem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren liegt einzig\neine Übertretung zugrunde, weshalb der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Verfahrensleiter allein zuständig\nist, über die Beschwerde zu entscheiden.\n\n1.2.\n1.2.1.\nVerfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.\n\n1.2.2.\nDie Frist für die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO beträgt 10 Tage\n(Art. 396 Abs. 1 StPO) und beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie ist eingehalten,\nwenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer\n-4-\n\nschweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im\nFalle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wurde\n(Art. 91 Abs. 2 StPO). Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB, wonach\nderjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss,\nder aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So trägt\nder oder die Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden\nFrist der Post übergeben hat. Es wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt (Urteil\ndes Bundesgerichts 6B_11/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1).\n\n"}