Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.15 (STA.2022.9847) Art. 194 Entscheid vom 25. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 25. März 2024 gegenstand betreffend Rückzug der Einsprache/Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 26. Oktober 2023 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG), begangen in mittelbarer Täterschaft, und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 2'000.00 (ev. 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). 1.2. Mit Eingabe vom 24. November 2023 erhob der Beschwerdeführer Einspra- che gegen den ihm am 15. November 2023 polizeilich zugestellten Straf- befehl. 2. 2.1. Am 5. März 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme vom 25. März 2024, um 09.00 Uhr, vorgeladen. Die Vorladung wurde ihm am 6. März 2024 zugestellt. 2.2. Mit Aktennotiz vom 25. März 2024 wurde festgehalten, dass der Beschwer- deführer bis um 09.25 Uhr nicht zur Einvernahme vom 25. März 2024 er- schienen sei und sich auch nicht telefonisch bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gemeldet habe. 2.3. Mit Verfügung vom 25. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau fest, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 24. Novem- ber 2023 zufolge unentschuldigten Fernbleibens von der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. Oktober 2023 rechtskräftig werde. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 5. April 2024 (Posteingang 8. April 2024) erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde gegen diese ihm am 26. März 2024 zuge- stellte Verfügung und stellte die folgenden Anträge: "1. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg sei aufzuheben und dies Sache an Sie zurückzuweisen. -3- 2. Es seien Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft festzustellen. 3. Es sei das vorliegende Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen." Im Übrigen stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass das Verfahren wegen seiner Mittellosigkeit unentgeltlich zu führen sei. 3.2. Mit Eingabe vom 26. April 2024 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aar- gau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. Dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren liegt einzig eine Übertretung zugrunde, weshalb der Präsident der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts als Verfahrensleiter allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden. 1.2. 1.2.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind ge- mäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vor- liegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO beste- hen, ist die Beschwerde zulässig. 1.2.2. Die Frist für die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO) und beginnt am Tag nach der Mitteilung des ange- fochtenen Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbe- hörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer -4- schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wurde (Art. 91 Abs. 2 StPO). Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So trägt der oder die Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Be- schwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwie- gend wahrscheinlich sein muss. Dem Absender obliegt somit der Nach- weis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Es wird vermutet, dass das Datum des Post- stempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_11/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1). Die Beschwerde datiert vom 5. April 2024. Der Poststempel der mit A-Post versandten Beschwerde weist kein erkennbares Datum auf. Angesichts des Eingangs der Eingabe beim Obergericht des Kantons Aargau am Mon- tag, 8. April 2024 könnte die Beschwerde – wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angegeben – am 5. April 2024 und damit innerhalb der 10- tägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 91 Abs. 2 StPO) bei der Post aufgegeben worden sein. Auch eine (verspätete) Postaufgabe am Samstag, 6. April 2024, bleibt jedoch denkbar. Der Beschwerdeführer belegt die fristgerechte Erhebung der Beschwerde nicht. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, zumal – wie nachfolgend zu zeigen ist – die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. 1.3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die angefochtene Verfü- gung betreffend Rückzug der Einsprache und Rechtskraft des Strafbefehls. Soweit der Beschwerdeführer sich indessen gegen die Rechtmässigkeit des Strafbefehls vom 26. Oktober 2023 wendet und die Feststellung von Verfahrensfehlern beantragt, ist nicht darauf einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der angefochtenen Verfü- gung zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Einvernahme vom 25. März 2024, 09.00 Uhr, erschienen sei, ob- wohl er mit eingeschriebener Vorladung vom 5. März 2024 korrekt vorge- laden worden sei, womit die Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte. 2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er mit Schrei- ben vom 18. März 2024 um eine Verschiebung der Einvernahme ersucht habe. Auf dieses Schreiben habe er keine Antwort erhalten, so dass er da- von habe ausgehen müssen, dass die Einvernahme verschoben werde. Es -5- könne damit nicht von einem unentschuldigten Fernbleiben gesprochen werden. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bringt mit Beschwerdeantwort vor, dass das vom Beschwerdeführer als Beschwerdebeilage eingereichte Schreiben vom 18. März 2024 nicht bei ihr eingegangen sei und sie davon keine Kenntnis habe nehmen können. Der Beschwerdeführer könne den Versand des Schreibens, welcher per A-Post erfolgt sein solle, nicht bele- gen. Obwohl er im gegen ihn geführten Strafverfahren keine Mitwirkungs- pflicht habe, habe er nicht einfach davon ausgehen können, dass die auf den 25. März 2024 angesetzte Einvernahme verschoben werde. Vielmehr hätte er sich bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erkundigen müs- sen, ob sein Schreiben eingegangen sei und weshalb die Einvernahme nicht abgesagt bzw. kein neuer Termin angesetzt worden sei. 3. 3.1. Gemäss Art. 355 StPO nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Abs. 1). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unent- schuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Abs. 2). Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung festgehalten, ein konkludenter Rückzug der Einsprache dürfe nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss auf- dränge, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Ver- fahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der an das un- entschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechts- lage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist, dass der Betroffene hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wird. Die Rückzugsfiktion kann sodann nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fern- bleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1, BGE 146 IV 286 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_251/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.1; je mit weiteren Hinweisen). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung wurde für die in Art. 355 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 4 StPO enthaltenen Rückzugsfiktionen entwickelt und trägt den Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens Rechnung (Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2023 vom 25. April 2024 E. 4.5.6). -6- 3.2. 3.2.1. Nachdem der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 26. Oktober 2023 erhoben hatte, wurde er mit Vorladung vom 5. März 2024 aufgefordert, am 25. März 2024 um 09.00 Uhr persönlich zur Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu erscheinen. Der Beschwer- deführer wurde in der Vorladung darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn die Einsprache erhebende Person der Einvernahme unentschuldigt fernbleibe (act. 149 f.). Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 6. März 2024 zugestellt (act. 152). Gemäss Aktennotiz vom 25. März 2024 erschien der Beschwer- deführer bis um 09.25 Uhr nicht zur Einvernahme (act. 151). Der Beschwerdeführer reichte als Beschwerdebeilage ein vom 18. März 2024 datiertes Schreiben ein, mit welchem er den Erhalt der Vorladung vom 5. März 2024 bestätigt und mitteilt, dass ihm die Wahrnehmung des Ter- mins am 25. März 2024 um 9.00 Uhr nicht möglich sei, weshalb er darum ersuche, den Termin auf Ende April 2024 zu verlegen. Das Schreiben ist mit dem Vermerk "A-Post" versehen und an die zuständige Staatsanwältin adressiert. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau macht geltend, kein solches Schreiben erhalten zu haben. Inwiefern dies nicht zutreffen sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Insbeson- dere befindet sich das vom Beschwerdeführer genannte Schreiben tatsäch- lich nicht in den Untersuchungsakten STA.2022.9847. Im von der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau erstellten Verfahrensjournal ist ebenfalls kein Eingang eines solchen Schreibens vermerkt (Beilage zur Beschwerdeant- wort) und auch der Aktennotiz vom 25. März 2024 ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau von einem Gesuch um Verschiebung der Einvernahme, anlässlich welcher auch Ver- treter der Gemeinde anwesend waren, Kenntnis hatte (act. 151). Entspre- chend nahm die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch nie zu einem Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers Stellung. Es ist damit – entsprechend den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau – davon auszugehen, dass bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau kein Gesuch um Verschiebung der Einvernahme vom 25. März eingegangen ist. Der Beschwerdeführer vermag im Übrigen auch nicht zu belegen, dass er das Schreiben vom 18. März 2024 tatsächlich (rechtzeitig vor der Einvernahme) versandt habe. Angesichts der vermerk- ten Versandart ("A-Post") lässt sich ein solcher Nachweis auch nicht (mehr) beibringen. Damit durfte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau von einem unentschuldigten Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Einver- nahme vom 25. März 2024 ausgehen. -7- 3.2.2. Selbst wenn der Beschwerdeführer das von ihm angeführte Schreiben vom 18. März 2024, welches keinerlei Ausführungen zum Grund der angebli- chen Verhinderung oder gar Belege hierfür enthält, versandt haben sollte, hätte er alleine gestützt darauf nicht annehmen dürfen, dass er entschuldigt sei und der Einvernahme fernbleiben dürfe, zumal der Widerruf einer Vor- ladung gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO erst wirksam wird, wenn er der vor- geladenen Person mitgeteilt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.5.3). Weshalb der Beschwerdeführer sich trotz des nach seinen Angaben unbeantwortet gebliebenen Verschiebungsgesuchs und der in der angefochtenen Verfügung erfolgten Belehrung zu den Fol- gen unentschuldigten Nichterscheinens nicht bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erkundigte, ob die Einvernahme stattfinde oder nicht, ist überdies nicht nachvollziehbar. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers kann damit – selbst wenn von einem Versand des Schreibens vom 18. März 2024 ausgegangen würde – nach Treu und Glauben nichts anderes als ein Verzicht auf den weiteren Fortgang des Verfahrens abgeleitet werden. 3.2.3. Zusammengefasst ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 25. März 2024 nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem vollständig un- terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (428 Abs. 1 StPO). 4.2. Der Beschwerdeführer stellt einen sinngemässen Antrag auf Kostenerlass. Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen wer- den. Gemäss ständiger obergerichtlicher Praxis erfolgt die Prüfung des Kostenerlasses erst im Zeitpunkt der Vollstreckung bzw. des Kostenbe- zugs. Vom beantragten Erlass der Verfahrenskosten ist daher im vorliegen- den Beschwerdeverfahren abzusehen. Der Präsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. -8- 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 36.00, zusammen Fr. 836.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler