2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 90.00, zusammen Fr. 1'090.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 90.00 zu bezahlen hat. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Verteidiger des Beschuldigten als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 1'536.55 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)