Es resultiert ein zu entschädigendes Honorar von Fr. 1'380.00. Unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8,1 % ist dem frei mandatierten Verteidiger des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von (gerundet) insgesamt Fr. 1'536.55 auszurichten. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.