Wahlverteidigers abzustellen (§ 9 Abs. 1 AnwT), welcher sich gestützt auf die Kostennote des Wahlverteidigers vom 13. Mai 2024 auf 5 Stunden und 45 Minuten beläuft. Indessen bedarf der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 250.00 der Korrektur, zumal die Bedeutung und Komplexität des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine Abweichung vom gesetzlich in § 9 Abs. 2bis AnwT vorgesehenen Regelstundenansatz von Fr. 240.00 rechtfertigt. Es resultiert ein zu entschädigendes Honorar von Fr. 1'380.00.